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Satzung§ 1 Name und Sitz des Vereins1.1 Der Verein führt den Namen "Internationale Gärten" - Interkultureller Verein zur Förderung von Eigeninitiative, beruflicher Integration und sozialer Entfaltung. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz "e.V.". 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen. 1.3 Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. § 2 Zielsetzung2.1 Der Verein versteht sich als ein Forum, wo aus der Vielfalt von Sprachen, Arbeitsweisen, Kunst und Lebenserfahrungen neue Kommunikationsformen entstehen. In der gleichberechtigten Zusammenarbeit von Menschen aus unterschiedlichen Ländern werden neue Konzepte von Arbeit und gesellschaftlichem Miteinander erprobt. Diese finden ihren praktischen Ausdruck schwerpunktmäßig in den "Internationalen Gärten". 2.2 Die wesentliche Eigenschaft der "Internationalen Gärten" ist die soziale und berufliche Integration von Flüchtlings-und Migrantenfamilien durch aktive Partizipation. Flüchtlinge und MigrantenInnen sind in allen Positionen des Vereins angemessen repräsentiert. Sie bestimmen mitverantwortlich die inhaltliche und ästhetische Organisation der Gärten, die Fortbildungsinhalte, die Kulturaktionen; die Verbreitung der Projektideen und die Vertretung des Vereins in der öffentlichkeit. 2.3 Der Verein fördert in den "Internationalen Gärten" und darüber hinaus die Belebung der Eigeninitiative, Eigenarbeit und den Austausch von Wissen und sozialen Fähigkeiten. Wichtige Inhalte sind: Selbstorganisation, Eigenversorgung, Gesundheit, soziale Nähe, psycho-soziales Wohlbefinden und persönliche Entfaltung aller Projektmitglieder - Kinder, Jugendlicher und Erwachsener. 2.4 Der Verein fördert die ökologische Gartenbewirtschaftung in den "Internationalen Gärten" und Kompetenzen im Bereich der Hauswirtschaft durch fachliche Betreuung, Fortbildungsangebote und Praktika. 2.5 Die "Internationalen Gärten" als Begegnungs-, Kommunikations- und Produktionszentren bieten den Mitgliedern und Personen in ihrem Umfeld die Möglichkeit, interkulturelle Kompetenz zu erwerben. 2.6 Der Verein fördert die Entstehung, Verbreitung und Vernetzung von "Internationalen Gärten" durch Zusammenarbeit mit Gruppen, Vereinen, Verbänden und Institutionen. Die Gemeinschaftsgärten sind als konkrete Beispiele einer multikulturellen Welt im Kleinen auf alle Regionen des Bundesgebietes und Europas übertragbar, wo der Wunsch besteht, daß Völker zusammenwachsen. 2.7. Der Verein fördert bewußtseinsbildende Maßnahmen, die dazu dienen, Fluchtursachen zu erklären, zu verstehen und Wege zu deren Bekämpfung aufzuzeigen. 2.8. Kunst und Handwerk sind geeignete Mittel Vielfalt auszudrücken und verschiedene Erfahrungen zu bearbeiten. Der Verein fördert in diesem Sinne Kunst und handwerkliche Tätigkeiten, die einen Beitrag zu gesellschaftlicher Integration leisten. § 3 GemeinnützigkeitDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder durch andere Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 4 Mitgliedschaft4.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Jede geschäftsfähige Person kann Mitglied werden. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann einer solchen Entscheidung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder widersprechen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. 4.2 Das Mitglied hat das Recht: 4.2.1 Das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben. 4.2.2 Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen. 4.2.3 An Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken 4.2.4 Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen einzusehen. 4.2.5 Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins nach gemeinsam getroffenen Beschlüssen zu nutzen. 4.2.6 Eine Parzelle in einem der "Internationalen Gärten" - nach Warteliste - zu bebauen. 4.3 Das Mitglied hat die Pflicht: 4.3.1 Ziele des Vereins zu wahren und zu fördern und dessen Interesse zu vertreten, 4.3.2 den festgesetzten Mitgliedsbeitrag sowie sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzukommen, 4.3.3 Gemeinschaftsarbeit zu leisten und die Gartenregeln in den "Internationalen Gärten" zu beachten. 4.4 Ein Mitglied des Vereins kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand seinen Austritt erklären. 4.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, durch Austritt, durch Tod und durch Ausschluß. 4.6 Der Anbau einer Parzelle in den "Internationalen Gärten" verpflichtet zur Mitgliedschaft im Verein. Auch Personen, die keine Parzellen in den "Internationale Gärten" bebauen, können Mitglieder des Vereins werden, um die vielfältigen Angebote des Vereins nutzen zu können. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die keine Parzelle haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung eingeschränkt werden. 4.7 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins oder die Regeln in den "Internationalen Gärten" verletzt. über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit. 4.8 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können an allen Aktivitäten des Vereins teilnehmen und in den "Internationalen Gärten" eigene Parzellen bebauen. Dafür bedürfen sie der Erlaubnis der Eltern oder deren gesetzlichen Vertreter. 4.9 Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten; die sich um die soziale Entfaltung von Flüchtlingen und MigrantInnen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitgliedern sind von der Verpflichtung, Beitrag zu zahlen und Gemeinschaftsarbeit zu leisten, befreit. § 5 MitgliedsbeiträgeJedes Mitglied ist verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitglieds- beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind fällig bis zum 30. April für das laufende Kalenderjahr. Bei Nichtzahlung erfolgt eine Mahnung im Folgemonat. Erfolgt daraufhin innerhalb von 4 Wochen kein Zahlungseingang, ist die Mitgliedschaft beendet. 5.2 Wer den Verein unterstützen will, ohne Mitglied zu werden, kann einen Förderbeitrag entrichten. Dieser Beitrag berechtigt nicht zur Einflußnahme auf den Verein. § 6 Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 7 Mitgliederversammlung7.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlußfassende Vereinsorgan. 7.2 Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Anträge zur Tagesordnung können bis zum Beginn der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. 7.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe wünschen. 7.4 Stimmrecht haben alle Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben. 7.5 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig. 7.5.1 Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes 7.5.2 Wahl der/s Vorsitzende/n, der/s stellvertretenden Vorsitzende/n, zwei KassenprüferInnen 7.5.3 Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeiträge 7.5.4 Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins 7.5.5 Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand. 7.5.6 Genehmigung des Haushaltplans für das kommende Geschäftsjahr 7.5.7 Ehrenmitglieder zu ernennen. 7.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheitder anwesenden Mitglieder. Bei Ausschluss eines Mitgliedes, bei Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins müssen 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. 7.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Ausschluß eines Mitgliedes, bei Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins müssen 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. 7.7 Auf der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt. Schriftliche Stimmübertragung ist zulässig. § 8 Vorstand8.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierzu gehört die Festigung der Vereinsideale, die Verwaltung des Vereinsvermögens, Kassen- und Buchführung, die Erfüllung öffentlich rechtlicher Pflichten, Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Ablegung von Rechenschaftsberichten. 8.2 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Vorstand. Er besteht aus 5 bis 7 Personen. Den Vorstand bilden der/die 1. und der/die 2 Vorsitzende, ein/eine SchriftführerIn und mindestens zwei BeisitzerInnen. Zwei Drittel der gewählten Vorstandsmitglieder müssen aus den Reihen derjenigen Personen gewählt werden, die in den "Internationalen Gärten" eine eigene Parzelle bewirtschaften. Der Vorstand wird aus Mitgliedern verschiedener Herkunftsländer und den verschiedenen "Internationalen Gärten" gebildet. Alle Entscheidungen bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 8.3 Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit, bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bzw, einzelne seiner Mitglieder sind grundsätzlich abwählbar bei gleichzeitiger Neu/Nachwahlen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer. 8.4 Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vor. 8.5 Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich. § 9 KassenprüfungZwei KassenprüferInnen nehmen die Aufgaben der Kassenprüfung wahr. Ein Kassenprüfer wird jedes Jahr auf zwei Jahre gewählt. Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitglieder- Versammlung zu berichten. § 10 HaftungDer Verein haftet in Höhe des Vereinsvermögens. § 11 Protokolle von Versammlungen und VorstandssitzungenÜber die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der
Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll § 12 SatzungsänderungenSatzungsänderungen können nur mit drei Viertel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder § 13 Auflösung des Vereins13.1 Die Auflösung des Vereins oder die änderung des Zwecks kann von
einer einzigen 13.2 Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an
einen gemeinnützigen 13.2 Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt Die vorstehende Satzung wurde am 12.3.1998 in Göttingen von der Gründerversammlung beschlossen. Die letzte Änderung wurde am 07.10.2008 in Göttingen von der Mitgliederversammlung beschlossen. |